Möbellift AGB’s- Alles klar geregelt.

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Möbellift mieten

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Echte schweizer Qualität

Allgemeine Geschäftsbedingungen derMöbellift.ch
bmp service gmbh, Köllikerstrasse 55, 5745 Safenwil

Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der bmp service gmbh, Köllikerstrasse 55, 5745 Safenwil – derMöbellift.ch – nachstehend Auftragnehmer genannt – soweit diesen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines
Die Möbellifte werden mit oder ohne (Geschäftskunden mit Betriebshaftpflichtversicherung) Operator vermietet.
Den Anweisungen des Operators ist vollumfänglich Folge zu leisten.

Art. 3 Platzierung, Untergrund, Gewichtsbegrenzungen
Der vor Ort anwesende Operator wählt den besten Aufstellplatz aus. Der Mieter (Auftraggeber) ist verpflichtet den Operator über allfällige Gewichtsbegrenzungen (Keller, Tiefgarage, etc.) des Aufstellplatzes zu informieren.
Der Auftragnehmer lehnt Schäden die auf Grund des normalen Gebrauchs am Untergrund entstehen können (z.B. Abdrücke in Rasenflächen) vollumfänglich ab. Rasenflächen und Dergleichen werden nur auf Geheiss und Haftung des Auftraggebers befahren.

Art. 4 Pflichten des Operators
Der Operator ist dafür besorgt dass er den Möbellift vorschriftsmässig und ohne jeden Schaden an Geländern, Fenstersimsen oder Balkonbrüstungen installiert und alle Mitarbeitenden und Helfer über die Benützungsvorschriften informiert.

Art. 5a Pflichten des Auftraggebers (Kunde)
Sind Bewilligungen der Gemeinde und/oder Parkplatzreservationen notwendig, so sind diese ohne spezielle Vereinbarung vom Auftraggeber zu organisieren. Sind die notwendigen Bewilligungen bei Ankunft des Auftragnehmers nicht vorhanden, so installiert der Auftragnehmer kein Gerät. Die vereinbarten Kosten werden zu 100% vor Ort fällig. Wenn zeitlich möglich kann der Auftragnehmer vor Ort warten bis eine Bewilligung vorliegt. Die Wartezeit gilt als Arbeitszeit.

Art. 5b weitere Pflichten des Auftraggebers (Kunde)
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen, und ist verpflichtet, den Operator auf besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
Im Falle eines Schadens bei Mietgeräten in Selbstbedienung ist der Auftragnehmer (Vermieter) unverzüglich zu informieren. Eine Weiterarbeit ist untersagt bis der Schaden behoben ist. Folgeschäden durch nicht beachten der Vorschrift werden als neuer Schadenfall behandelt und wiederum mit einem Selbstbehalt belastet. Selbstbehalte sind den jeweiligen Auftragsbestätigungen zu entnehmen.

Art. 6 Preise
Die Preise berechnen sich nach Aufwand oder pauschal. In den Preisen nicht eingeschlossen sind dagegen besondere Vereinbarungen oder Einflüsse.
Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen der Möbellift nicht vor das Gebäude gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelliftes und des Personals, die der Operator nicht verschuldet hat werden verrechnet. Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, als auch Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
Nach Aufwand erfolgt die Abrechnung jeweils im ½-Stundentakt je angebrochene ½ Stunde.
Bei gelieferten oder abgeholten Gerätschaften erfolgt die Verrechnung wöchentlich und nach der Abholung oder Rückgabe.

Art. 7 Bezahlung / Mahnung
Privatkunden haben die Möglichkeit der Zahlung in Bar, mit Maestro-, V Pay-,  mit Kreditkarte oder mit der Karte der Postfinance, ebenso mit der Twint-App direkt nach Arbeitsende.
Geschäftskunden, im Handelsregister eingetragen, Rechnung 10 Tage netto. Ohne Eintrag im Handelsregister gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei Privatkunden.
Privat und Geschäftskunden in Zahlungsverzug: Nach 3 Tagen: Zahlungserinnerung. Nach weiteren 5 Tagen: 1. Mahnung, Gebühren CHF 30.- zusätzlich. 2. Mahnung: Keine, nach abgelaufener Frist der 1. Mahnung wird der Rechtsweg direkt beschritten. Spezielle Zahlungsmodalitäten oder Bedingungen seitens der Auftraggeber sind ausdrücklich ausbedungen und haben keine Wirkung.

Art. 8 Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat ein Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen ab Auftragsbestätigung sofern das Auftragsdatum weiter als diese 14 Kalendertage in der Zukunft liegt. Bei einem allfälligen Rücktritt des Auftraggebers ist in jedem Fall eine Gebühr von CHF 180.- für die Umtriebe zu entrichten. Der Rücktritt hat schriftlich per Post oder elektronisch per Email zu erfolgen. Bei Rücktritt von weniger als 15 Kalendertagen vor dem geplanten Einsatz sind 30%, bei weniger als 8 Kalendertagen 50%, bei weniger als 2 Kalendertagen 80% des in der Auftragsbestätigung gestellten Betrages und ein Zuschlag im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz sind 100% des in der Auftragsbestätigung gestellten Betrages geschuldet.
Beweist der Auftragnehmer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9a Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines eigenen Personals verursacht worden sind. Er haftet nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Haftung des Auftragnehmers beginnt nach der Beladung mit dem Transport des Transportgutes mit der Liftfahrt und endigt vor dessen Entladung. Die Haftung des Auftragnehmers bei Beschädigung ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit der Beschädigung und beträgt höchstens CHF 500.– je m3 des beschädigten Gutes. Teile eines Kubikmeters werden proportional angerechnet.
Pro Ereignis ist die Haftung Auftragnehmers auf CHF 25’000.– beschränkt.
Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen.
Laut Vorschriften der SUVA ist das Mitfahren von Personen auf dem Möbellift untersagt. Der Auftraggeber lehnt jede Haftung bei Zuwiderhandlungen ab.

Art. 9b Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden an Gebäuden und deren Umgebung, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines eigenen Personals verursacht worden sind. Er haftet nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu vermeiden oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Besteht der Auftraggeber auf einer Zufahrt über empfindlichen Untergrund oder eine Installation trotz Bedenken des Auftragnehmers oder dessen Personal, so wird die Haftung mittels entsprechendem Formular und der Unterschrift des Auftraggebers ausgeschlossen. Pro Ereignis ist die Haftung Auftragnehmers auf CHF 500’000.– beschränkt.

Art. 10 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn Beschädigungen durch ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Helfer entsteht, eine vom Auftraggeber, ohne Zutun des Operators, erteilte Weisung Schaden am Umzugsgut verursacht, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Für Unfälle die wegen der Missachtung von Anweisungen und Vorschriften (SUVA siehe Art. 9) des Operators entstehen können wird jegliche Haftung abgelehnt.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, etc.), ist der Auftragnehmer von der Haftung befreit, vorausgesetzt dass er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens, wenn Grösse oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, und er den Auftraggeber vorher darauf hingewiesen hat, dieser aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Geländern, wenn Grösse oder Gewicht der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen. Wird die Beladung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Auftragnehmer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Auftragnehmer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auch haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden und Verluste die aus solchen Umständen entstehen können.
Der Auftraggeber und/oder seine Umzugshelfer haben den Weisungen und Instruktionen zur Beladung des Möbellifts Folge zu leisten. Für die Be- und Entladung am oberen Ende des Möbellifts wie auch für das Startsignal für die Talfahrt sind der Auftraggeber und/oder seine Helfer verantwortlich, der Operator des Auftragnehmers hat darauf keinen Einfluss. Für Schäden durch Abstürze, Verklemmungen etc. in Folge falscher oder unsicherer Beladung durch den Auftraggeber und/oder seine Helfer ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Verzögerungen die daraus entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Daraus entstehende Schäden an Fahrzeugen und Maschinen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Art. 11 Mängelrüge
Reklamationen wegen Beschädigungen, egal welcher Art, sind sofort fotografisch und schriftlich zu dokumentieren und dem Auftragnehmer auszuhändigen oder zuzustellen. Ohne Bestätigung und Unterschrift des Operators vor Ort haben Forderungen keinerlei Gültigkeit.

Art. 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt Zofingen als Gerichtsstand.

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.

Safenwil, 01. Januar 2023

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“Kluge Menschen suchen sich die Erfahrungen selbst aus, die sie zu machen wünschen.”

© Aldous Huxley
(*1963), britischer Schriftsteller

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